Satzung - Narrenzunft Burgrieden

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Satzung der Narrenzunft Burgrieden
 
 
 
Satzung des Vereins zur
Pflege und Förderung des Brauchtums

"Narrenzunft Burgrieden"



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 15. Mai 1993 in Burgrieden gegründete Verein führt den Namen Narrenzunft Burgrieden e.V.
in der Folge als der Verein bezeichnet.

Der Verein hat seinen Sitz in Burgrieden.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm unter der Reg.-Nr. VR 641341 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Alemannischen Narrenring (ANR) und unterliegt den satzungsmäßigen
Vorgaben dieses Verbandes.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des schwäbisch - alemannischen Fasnachts - Brauchtums,
insbesondere in Burgrieden. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:

- Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen
- Teilnahme an Veranstaltungen im alemannischen Kulturkreis (auch grenzüberschreitend)
- Aus- und Fortbildung der Mitglieder im Hinblick auf die althergebrachten Fasnetsbräuche und für
Funktionen im Verein
- Heranführung jugendlicher Mitglieder an die Traditionen des Brauchtums und deren Erziehung zu tolerantem, sozialem und demokratischem Verhalten im Sinne unserer Gesellschaftsordnung.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, Auslagen können auf Nachweis erstattet werden.

Der Vorstand (ggf. anderes Gremium) kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.





§ 4 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)


Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern (Hästräger)
b) passiven Mitgliedern (fördernde Mitglieder)
c) Jugendmitgliedern
d) Ehrenmitgliedern

Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und
fördert.

Jugendliche werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Jugendmitglieder geführt.

Personen die sich um die Förderung des Vereins in hervorragendem Maße verdient gemacht haben, können
auf Beschluß des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vorstands aufgrund eines schriftlichen
Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist.
Bei Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung von der Mitgliederliste.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß des Kalenderjahres zulässig und erfolgt durch eine
schriftliche Erklärung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, an den Vorstand.
Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen
entsprechend.

Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
a) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
c) durch sein persönliches Verhalten im privaten oder öffentlichen
Leben das Ansehen des Vereins verletzt.

Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied, unter Setzung einer Frist von einem Monat,
Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich, vor dem Vorstand zu rechtfertigen.

Der Ausschlußbescheid ist ihm schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die
nächstfolgende Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses, beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder
versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß
der Ausschluß nicht gerichtlich angefochten werden kann.

Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.


§ 5 Mitgliedsbeiträge


Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Von den Mitgliedern, ausgenommen Ehrenmitglieder, werden Beiträge erhoben.



§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Alle volljährigen Mitglieder sind bei den Mitgliederversammlungen des Vereins stimmberechtigt und
wählbar. Jugendliche können nur mit der schriftlichen Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters
gewählt werden.

Alle volljährigen Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,
Diskussions- und Stimmrechts bei der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Für die Mitglieder sind diese Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und für seine Ziele einzutreten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem
Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegenstrebt.

Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. (Beitragsarten: Erwachsener / Familien / passiver Beitrag)



§ 7 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Narrenrat

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Organe beschliessen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken,
wenn diese ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen könnten.

Über die Beschlüsse der Organe und der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das
vom Zunftmeister und vom Zunftschreiber zu unterzeichnen ist.

Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane werden durch den Zunftmeister oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.



§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Sie findet jährlich einmal statt und wird vom Zunftmeister oder dessen Stellvertreter mindestens zwei
Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, durch öffentliche Bekanntmachung entweder im
Gemeinde-Mitteilungsblatt, der SZ Ausgabe Laupheim oder schriftlicher Benachrichtigung der Mitglieder,
bekanntgegeben und geleitet.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an
den Zunftmeister zu richten.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
a) das Interesse des Vereins erfordert
b) die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes
gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Zunftmeisters und des Zunftschreibers.
b) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Zunftfilzer.
c) Entlastung des Vorstands und des Narrenrats
d) Wahl und Amtsenthebung des Vorstands, des Narrenrats und der Zunftfilzer.
e) Beratung und Beschlußfassung über Anträge, Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern,
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins



§ 9 Vorstand

Den Vorstand bilden:

a) der Zunftmeister (1.Vorsitzende)
b) der stellv. Zunftmeister (2.Vorsitzende)
c) der Zunftsäckelmeister (Kassier)
d) der Zunftschreiber (Schriftführer)

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren.
Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft ordnungsgemäß gewählt ist.

Die Wahl erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln oder, wenn kein Mitglied widerspricht, durch
Handzeichen (Akklamation).
Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten.
Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung, einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Zunftmeister und der stellv. Zunftmeister.
Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand hat zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Einnahmen -
Überschuß - Rechnung aufzustellen.
§ 10 Narrenrat

Der Narrenrat setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorstand
b) dem Brauchtumswart
c) dem Häswart
d) einem weiteren Narrenratsmitglied

Bei Ausweitung des Aufgaben - und Arbeitsaufkommens kann die Mitgliederversammlung weitere Narrenratsmitglieder bestimmen.

Die Wahl der Narrenratsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Für die Wahl und die Amtsdauer gilt dieselbe
Regelung wie für den Vorstand.

Der Narrenrat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu
unterstützen.

Narrenratssitzungen werden vom Zunftmeister oder dessen Stellvertreter nach Bedarf einberufen und
geleitet.
Er muß dies tun, wenn es von 3 Narrenratsmitgliedern beantragt wird.

Vorstand und Narrenrat sind nur dann beschlußfähig, wenn mindestens 50% der gewählten Vereinsvertreter anwesend sind.



§ 11 Kassenführung und Kassenprüfer (Zunftfilzer)

Die Kassengeschäfte erledigt der Zunftsäckelmeister.

Er fertigt zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der
Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

Die Mitgliederversammlung bestimmt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von
einem Jahr zwei Zunftfilzer, die nicht dem Vorstand oder dem Narrenrat angehören dürfen.

Aufgabe der Zunftfilzer ist es, vor der Mitgliederversammlung die Kassenführung zu überprüfen und einen
Prüfungsbericht abzugeben.
Sie haben darüber hinaus jederzeit das Recht, eine Kassenprüfung vorzunehmen.



§ 12 Kauf und Verkauf von Häs und Maske


Das Narrenhäs und die Maske darf nur über die Zunft gekauft und verkauft werden.
Bei Austritt oder Ausschluß muß das Mitglied Häs und Maske der Zunft zum Rückkauf anbieten.
Der Rückkaufpreis orientiert sich an Alter und Zustand des Häs`. Er darf jedoch den einstigen Kaufpreis
nicht überschreiten. Über die Höhe des Rückkaufpreises entscheidet der Vorstand.

§ 13 Datenschutz

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrund-VO.
Zur weiteren Ausgestaltung sowie zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.




§ 14 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung können von jedem stimmberechtigten Mitglied eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich an den Zunftmeister gestellt werden.

Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des § 33 BGB.



§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Für die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung gilt dieselbe Regelung wie unter § 8 dieser
Satzung beschrieben.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Burgrieden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (ggf. im Sinne dieser Satzung) zu verwenden hat.



§ 16 Sonstiges

Auf den Anhang zur Satzung wird hingewiesen, insbesondere auf die Einhaltung der Narrenordnung und der Häs - und Maskenordnung.






Vorstehende Satzung der Narrenzunft Burgrieden
wurde am 15. Mai 1993 von den Gründungsmitgliedern angenommen und beschlossen,
wurde am 03.Mai 2019 überarbeitet und von der Mitgliederversammlung angenommen.

 
 
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